Nutzungsordnung des beJ-Busses

Stand: Februar 2002

  1. Der Bus der bündischen evangelischen Jugend ist vorrangig für die verbandsinterne Nutzung bestimmt. Er kann auch an Jugendgruppen und Gemeinden, für Aktivitäten des Kirchenkreises sowie an Privatpersonen entliehen werden.
  2. Die Benutzung erfolgt nur nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung beim Buswart, unter Angabe des Verwendungszweckes und der Verwendungsdauer.
  3. Der Fahrer muss bei Fahrtantritt seinen Führerschein vorzeigen.
  4. Der Benutzer darf den Bus nicht weiter vermieten.
  5. Vor Antritt der Fahrt hat sich der Fahrer vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen und Schäden zu benennen, sowie alle Pflichten zu erfüllen, die erforderlich sind, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Insbesondere ist vor Fahrtantritt der Ölstand zu kontrollieren und gegebenenfalls Öl nachzufüllen, das für diese Motoren geeignet ist.
  6. Wagen, Kraftfahrzeugschein und Schlüssel werden, wenn nicht anders vereinbart, beim Buswart abgeholt.
  7. Die höchstzulässige Personenzahl (9) und Nutzlast dürfen nicht überschritten werden.
  8. Bei Übernahme des Fahrzeugs sind im Fahrtenbuch Datum und Kilometerstand einzutragen. Das gleiche gilt für die Rückgabe des Busses. Die Eintragungen sind vom Fahrer zu unterschreiben. Wenn der Bus zum Transport von Material benutzt wird, müssen vom Benutzer selbst die Bänke ordnungsgemäß aus- und wieder eingebaut werden oder entsprechend sorgfältig abgedeckt werden. Die Bänke können nicht beim Buswart deponiert werden!
  9. Der Bus muss vor der Rückgabe vom Benutzer gereinigt werden. Bei starker Außenverschmutzung muss das Fahrzeug auch außen sachgemäß gereinigt werden.
  10. Für Schäden, die am Fahrzeug verursacht werden, ist der Benutzer verantwortlich. Außerdem sind Schäden bzw. Mängel am Fahrzeug unverzüglich dem Buswart zu melden.
  11. Bei einem Unfall hat der Benutzer die Kosten der Reparatur zu tragen, die nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind.
  12. Sonstige von der bündischen evangelischen Jugend nicht zu vertretende Kosten werden vom Benutzer beglichen.
  13. Die Kostenerstattung pro gefahrenem Kilometer beträgt für
    Jugendarbeit im Kirchenkreis0,27 €
    beJ-intern0,15 €

    Die Dieselkosten müssen selbst getragen werden. Der Bus ist vollgetankt zurückzugeben. Zur verbandsinternen Benutzung behält sich die bündische evangelische Jugend vor, andere Preisabsprachen mit dem Buswart zu treffen. Im Ausnahmefall sind gesonderte Preisabsprachen mit Anderen möglich.
  14. Für die Gewährleistung der Nutzungsordnung ist ein Pfand in Höhe von 25 € beim Buswart zu hinterlegen, das bei Missachtung der Nutzungsordnung einbehalten wird.
  15. Die Aufgaben des Buswartes:
    • die ordnungsgemäße Übergabe und Zurücknahme
    • die Kontrolle des Fahrtenbuches
    • die Kontrolle über den Zustand des Fahrzeuges (speziell bei der Rückgabe!)
    • die ordnungsgemäße Wartung des Busses
  16. Diese Bedingungen werden dem Fahrer vor Antritt der Fahrt überreicht. Verbandsintern gelten sie nach dem Beschluss als bekannt.
  17. Die Anerkennung dieser Bedingungen erfolgt durch Fahrtantritt.